Kommentar zum Gesetzentwurf zur Anpassung des HSG
von Dana Birk / Stefanie Lange / Susanne Johann, Landesverband Hessen
In der „Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach §15 HSG“ wird explizit die „Verzahnung von Unterricht, Ganztagsangeboten und anderen schulischen Vorhaben“ (2.2) gefordert.
Wir werden nicht müde, an dieses wichtige Vorhaben zu erinnern. Es ist die Basis, die für eine gute Ganztagsarbeit an Schulen von Seiten des HKM gelegt werden muss.
Gesetzlich verankerte Verzahnung von Unterricht und ganztägigen Angeboten
Wir brauchen, um die in den Curricula aufgezeigte ganzheitliche Bildung auch in der Coronakrise für alle Kinder und Jugendlichen gewährleisten zu können, besonders jetzt die konsequente Verzahnung von Unterricht und Ganztag.
Insbesondere im überfachlichen Bereich der sozialen und personalen Kompetenzen können digitale Angebote zwar medienbezogen bildungserweiternde Aspekte erfüllen, der Grad an ganzheitlicher Bildung gerät aber parallel dazu in Gefahr. Er verschmälert sich und gerät leicht in einen Korridor der rein digitalen Flexibilität, die sich nicht auf die Lebenswirklichkeit und Zukunft der Kinder und Jugendlichen übertragen lässt.
Aktuell und in den kommenden Monaten sind die Lehrkräfte notwendigerweise vor allem damit beschäftigt, mit den Jahrgangsstufen die Lernziele ihrer Fächer zu erreichen. Vor dem Hintergrund, dass soziale und personale Kompetenzen als Bedingung für eine erfolgreiche Lern- und Entwicklungslaufbahn gesehen werden, wird offenkundig, dass ihre breite schulische Förderung Basis der Chancengleichheit des Systems ist. Der Anspruch der Chancengleichheit in unserem Bildungswesen hat in der Coronakrise durch die mangelnde Förderung überfachlicher Kompetenzen einen Rückschritt erfahren und ist in einen Zustand der Zufälligkeit geraten.
Die Chance dafür, dass aus den Corona-bedingten Phasen der Schulschließungen kein Bildungsverlust in Bezug auf diese Kompetenzen, auf Chancengleichheit und auf Resilienz im Umgang mit zukünftigen Krisen wird, liegt in der konsequent manifestierten und nicht nur scheinbaren Verknüpfung von Unterrichts- und ganztägigen Angeboten.
Die ganztägige Förderung vor allem der überfachlichen Kompetenzen darf nicht länger nur unter „ferner liefen“ zu finden sein, sondern muss in den grundlegenden Gesetzen verankert sein.
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung bis Jahrgangsstufe 6
Ab 2025 soll ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter bestehen.
Wenn diese Verknüpfung von Schule und Ganztag nicht auch auf gesetzlicher Ebene zu finden ist, werden viele Akteure von diesem Rechtsanspruch überrascht und überrollt. Dabei ist es jetzt eine gute Übung, in den Schulen mit dem endgültigen ganztägigen Denken zu beginnen.
Die vergangenen Monate der Notbetreuung haben auch gezeigt, dass diese Unterstützung ebenso für Familien mit Kindern bis zur Jahrgangsstufe 6 in den weiterführenden Schulen benötigt wird und der Rechtsanspruch um diese Stufen erweitert werden sollte.
Fazit
Es ist wichtig, dass der Ganztag mit all seinen Angeboten und Ausgestaltungen als Teil der Schule jetzt von Ministeriumsseite mitgedacht wird und nicht immer wieder auf Nachfragen und Hinterher-Steuern angewiesen ist. Das würde die Arbeit der schulischen multiprofessionellen Teams erleichtern und viele Menschen, die für die Kinder und Jugendlichen in den Systemen arbeiten, würden sich endlich wertgeschätzt fühlen.
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