Satzung

Sat­zung des „Ganz­tags­schul­ver­ban­des e.V.“

I. Name, Sitz und Auf­ga­ben

§1

Der Ve­rein führt den Namen „Ganz­tags­schul­ver­band e.V.“ Er hat sei­nen Sitz in Frank­furt/Main und ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts in Frank­furt/Main ein­ge­tra­gen.
Der Ve­rein ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sinne des Ab­schnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Ab­ga­ben­ord­nung. Der Ver­band ist so­wohl re­li­gi­ös als auch par­tei­po­li­tisch neu­tral. Der Ve­rein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.

§2

Zweck und Auf­ga­be des Ganz­tags­schul­ver­ban­des e.V. ist die För­de­rung der Volks- und Be­rufs­bil­dung. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re da­durch ver­wirk­licht, dass der Ver­band

a) Die Idee der Ganz­tags­schu­le als eine aus päd­ago­gi­schen und so­zia­len Grün­den not­wen­di­ge Schu­le mit be­son­de­rer Ziel­set­zung durch Ta­gun­gen, Stu­di­en­rei­sen und Lehr­gän­ge in die Öf­fent­lich­keit trägt,

b) Re­gie­run­gen und Schul­trä­gern kon­kre­te Vor­schlä­ge für die Ge­setz-, Er­lass- und Ver­ord­nungs­ge­bung in Bezug auf die Ganz­tags­schu­le, deren in­ne­re und äu­ße­re Ge­stal­tung und päd­ago­gi­sche Ar­beit un­ter­brei­tet,

c) allen päd­ago­gi­schen Aus- und Fort­bil­dungs­ein­rich­tun­gen emp­fiehlt, die In­hal­te, Qua­li­täts­stan­dards und Ge­stal­tungs­va­ria­tio­nen der Ganz­tags­schu­le in ihre Pro­gram­me auf­zu­neh­men,

d) der Wis­sen­schaft An­re­gun­gen lie­fert, sich der For­schung ganz­tags­schul­s­pe­zi­fi­scher Grund­la­gen und Pra­xis­ver­läu­fe in allen Schular­ten zu­zu­wen­den,

e) den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Ver­tre­ter(n)innen der Wis­sen­schaft, der Pra­xis (Schul­per­so­nal), der Bil­dungs­po­li­tik (Par­tei­en) und der Bil­dungs­ver­wal­tung (Schulauf­sicht) un­ter­stützt,

f) den Er­fah­rungs­aus­tausch zwi­schen dem päd­ago­gi­schen Per­so­nal der ganz­tä­gig ge­führ­ten Schu­len för­dert.

§3

  1. Mit­tel der Kör­per­schaft dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der er­hal­ten keine Zu­wen­dun­gen aus den Mit­teln der Kör­per­schaft.
  2. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßi­ge hohe Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt wer­den.

II. Mit­glied­schaft

§4

  1. Die Mit­glied­schaft kann er­wor­ben wer­den von na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen durch ihren schrift­li­chen An­trag und Zu­stim­mung des Vor­stan­des.
  2. Die Mit­glied­schaft er­lischt
    a) durch den Tod des Mit­glieds,
    b) durch Austritt nach schrift­li­cher Kün­di­gung. Die Kün­di­gungs­frist be­trägt 2 Mo­na­te zum Ende eines Ka­len­der­jah­res.
    c) durch Aus­schluss aus wich­ti­gem Grun­de durch den Vor­stand. Der Aus­schluss tritt mit Zu­gang des Be­schlus­ses an das aus­zu­schlie­ßen­de Mit­glied in Kraft. Gegen die­sen Be­schluss ist bin­nen einer Frist von 2 Wo­chen die Be­schwer­de an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu­läs­sig, die hier­über end­gül­tig ent­schei­det.
  3. Ju­ris­ti­sche Per­so­nen kön­nen dem Ver­band als kor­po­ra­ti­ve Mit­glie­der an­ge­hö­ren. Nach Zu­gang des An­trags ent­schei­det der Vor­stand über die Auf­nah­me. Die kor­po­ra­ti­ven Mit­glie­der haben kein ak­ti­ves oder pas­si­ves Wahl­recht, sie üben ihre Mit­glie­der­rech­te durch ihren ge­setz­li­chen Ver­tre­ter oder einen Be­voll­mäch­tig­ten ohne Stimm­recht aus.
  4. Der Ve­rein haf­tet sei­nen Mit­glie­dern ge­gen­über le­dig­lich für die Fol­gen gro­ber Fahr­läs­sig­keit und des Vor­sat­zes.
  5. Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, dem Ve­rein je­weils eine ak­tu­el­le po­sta­li­sche An­schrift sowie eine E-Mail-Adres­se aus­schließ­lich zur ver­band­sin­ter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on zur Ver­fü­gung zu stel­len.

§5

  1. Die Mit­glieds­bei­trä­ge wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Bei­trags­be­frei­ung kann auf An­trag durch den Vor­stand er­teilt wer­den.
  2. Bei Kün­di­gung und Aus­schluss endet die Bei­trags­pflicht erst mit dem Schluss des Rech­nungs­jah­res. Auf das Ver­mö­gen des Ver­ban­des haben die Aus­schei­den­den kei­nen An­spruch.

III. Ehren­mit­glie­der

§6

  1. Auf Vor­schlag des Vor­stan­des kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zel­ne Per­so­nen, die sich um die Ziele des Ver­ban­des be­son­ders ver­dient ge­macht haben, zu Ehren­mit­glie­dern er­nen­nen.
  2. Ehren­mit­glie­der sind nicht Mit­glie­der im Sinne des § 4 die­ser Sat­zung; sie kön­nen nicht in den Vor­stand ge­wählt wer­den, haben kein Stimm­recht und zah­len keine Mit­glieds­bei­trä­ge.

IV. Or­ga­ne des Ver­eins

§7

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  2. Der Vor­stand
  3. Die Lan­des­ver­bän­de

V. Mit­glie­der­ver­samm­lung

§8

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det in allen An­ge­le­gen­hei­ten des Ver­ban­des, so­weit diese nicht nach der Sat­zung dem Vor­stand über­tra­gen sind.

§9

  1. Der Vor­stand soll die Mit­glie­der­ver­samm­lung min­des­tens ein­mal im Jahr ein­be­ru­fen.
  2. Auf An­trag eines Fünf­tels der Mit­glie­der muss die Mit­glie­der­ver­samm­lung vom Vor­stand ein­be­ru­fen wer­den.
  3. Ort und Zeit be­stimmt der Vor­stand. Die Ein­la­dung muss die Ta­ges­ord­nung an­ge­ben und min­des­tens 14 Tage vor Ta­gungs­be­ginn in ge­eig­ne­ter Form (schrift­lich oder per E-Mail) an die Mit­glie­der er­ge­hen.

§ 10

Den Vor­sitz in der Mit­glie­der­ver­samm­lung führt der/die Vor­sit­zen­de des Vor­stan­des oder ein an­de­res Mit­glied des Vor­stan­des.

§ 11

  1. Be­schlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der an­we­sen­den Mit­glie­der ge­fasst.
  2. Sat­zungs­än­de­run­gen be­dür­fen der Zwei­drit­tel­mehr­heit der an­we­sen­den Mit­glie­der; ge­plan­te Än­de­run­gen sind allen Mit­glie­dern min­des­ten 14 Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung in ge­eig­ne­ter Form (schrift­lich oder per E-Mail) be­kannt zu geben.
  3. Sat­zungs­än­de­run­gen oder -er­gän­zun­gen, die auf einer Auf­la­ge des zu­stän­di­gen Amts­ge­richts oder der Finanz­ver­wal­tung be­ru­hen, kann der Bun­des­vor­stand selbst­stän­dig vor­neh­men. Hier­über sind die Mit­glie­der spä­tes­tens in der nächs­ten Ver­samm­lung zu un­ter­rich­ten. Die Vor­stän­de der Lan­des­ver­bän­de sind hier­über un­ver­züg­lich zu in­for­mie­ren.
  4. Ein An­trag auf Ver­schmel­zung oder Auf­lö­sung des Ver­ban­des ist den Mit­glie­dern schrift­lich be­kannt zu geben. es ent­schei­det die Zwei­drit­tel­mehr­heit der ein­ge­hen­den Ant­wor­ten.
  5. Die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind zu pro­to­kol­lie­ren. Das Pro­to­koll ist vom / von der Vor­sit­zen­den der Mit­glie­der­ver­samm­lung und vom / von der Pro­to­koll­füh­rer/in zu un­ter­zeich­nen.

VI. Vor­stand

§ 12

  1. Der Vor­stand be­steht aus 7 Mit­glie­dern. Er wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von 2 Jah­ren be­stellt. Wie­der­wahl ist zu­läs­sig. Eine ju­ris­ti­sche Per­son kann nicht zum Vor­stands­mit­glied ge­wählt wer­den. Kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht recht­zei­tig ein­be­ru­fen wer­den, so ver­län­gert sich die Amts­zeit des Vor­stan­des bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung, je­doch nicht län­ger als um ein hal­b­es Jahr.
  2. Die Be­stel­lung des Vor­stands oder ein­zel­ner Mit­glie­der kann je­der­zeit durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung wi­der­ru­fen wer­den, so­fern ein wich­ti­ger Grund hier­für vor­liegt. Ein wich­ti­ger Grund ist ins­be­son­de­re grobe Pf­licht­ver­let­zung oder Un­fä­hig­keit zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­füh­rung.
  3. Der Vor­stand wählt aus sei­ner Mitte den / die Vor­sit­zen­de/n und zwei stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de; er ist be­rech­tigt bis zu 4 wei­te­re Mit­glie­der ohne Stimm­recht in den Vor­stand zu be­ru­fen.
  4. Be­schlüs­se des Vor­stands kom­men mit ein­fa­cher Mehr­heit der Stim­men sei­ner Mit­glie­der zu­stan­de. Die Be­schluss­fas­sung kann auch im so­ge­nann­ten Um­lauf­ver­fah­ren er­fol­gen.

§13

  1. Der Vor­stand ist ver­pflich­tet, für die Durch­füh­rung der Auf­ga­ben des Ver­ban­des zu sor­gen.
  2. Der Vor­stand ver­tritt den Ve­rein ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich. Vor­stand im Sinne des § 26 BGB ist der / die Vor­sit­zen­de oder eine/r sei­ner / ihrer bei­den Stell­ver­tre­ter/innen. Zah­lun­gen und die Über­nah­me fi­nan­zi­el­ler Ver­bind­lich­kei­ten für den Ve­rein be­dür­fen des Zu­sam­men­wir­kens von zwei Mit­glie­dern des Vor­stands bzw. der Ge­schäfts­füh­rung. Ist dem Ve­rein ge­gen­über eine Wil­lens­er­klä­rung ab­zu­ge­ben, so ge­nügt es, wenn die Ab­ga­be ge­gen­über dem / der Vor­sit­zen­den oder einem / einer der bei­den Stell­ver­tre­ter/innen er­folgt.
  3. Der Vor­stand er­hält für seine Tä­tig­keit keine Auf­wands­ent­schä­di­gung, eine Er­stat­tung von Aus­la­gen Fahr­kos­ten / Über­nach­tungs­kos­ten / Por­to­kos­ten etc.) ist - auch pau­scha­liert - zu­läs­sig.
    a) Der Vor­stand kann eine Ge­schäfts­füh­rung be­stel­len, be­ste­hend aus dem/der Ge­schäfts­füh­rer/in, dem / der Kas­sen­füh­rer/in und ggf. dem / der Schrift­füh­rer/in.
    b) Die Ge­schäfts­füh­rung ge­hört dem Vor­stand ohne Stimm­recht an.

VII . Lan­des­ver­bän­de

§14

  1. Die in einem Bun­des­land woh­nen­den bzw. dort be­ruf­lich tä­ti­gen Mit­glie­der kön­nen sich zu einem Lan­des­ver­band des Ganz­tags­schul­ver­ban­des zu­sam­menschlie­ßen, so­fern min­des­tens 20 Mit­glie­der dies wün­schen. Eine ei­ge­ne bun­des­land­be­zo­ge­ne Mit­glied­schaft gibt es nicht. Der Zu­sam­menschluss be­darf der Zu­stim­mung des Bun­des­vor­stan­des.
  2. Für die Mit­glie­der­ver­samm­lung, die Vor­stands­wah­len und die Kas­sen­füh­rung gel­ten die Be­stim­mun­gen der §§ 8,9,10,11 Abs. 1,3,4 und § 15 die­ser Sat­zung. Der Lan­des­ver­band gibt sich eine ei­ge­ne Ge­schäfts­ord­nung in An­leh­nung an die Sat­zung des Bun­des­ver­ban­des. Sie be­darf der Zu­stim­mung des Bun­des-Vor­stan­des.
  3. Der Vor­stand be­steht aus 4 Mit­glie­dern. Er wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von 2 Jah­ren ge­wählt. Wie­der­wahl ist zu­läs­sig. Eine ju­ris­ti­sche Per­son kann nicht zum Vor­stands­mit­glied be­stellt wer­den. Kann die jähr­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht recht­zei­tig ein­be­ru­fen wer­den, so ver­län­gert sich die Amts­zeit des Vor­stan­des bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung, je­doch nicht län­ger als um ein hal­b­es Jahr. Der Vor­stand ist be­rech­tigt, bis zu 3 wei­te­re Mit­glie­der in den Vor­stand zu be­ru­fen.
  4. Der Vor­stand ist ver­pflich­tet, den Ver­band und seine Auf­ga­ben laut die­ser Sat­zung in sei­nem Bun­des­land zu ver­tre­ten und die jähr­li­che Jah­res­haupt­ver­samm­lung in sei­nem Bun­des­land durch­zu­füh­ren. Die ge­richt­li­che Ver­tre­tung er­folgt durch den Bun­des­ver­band laut § 13 Abs.2 die­ser Sat­zung.
  5. Ein Ver­tre­ter eines Lan­des­ver­ban­des kann an den Bun­des-Vor­stands­sit­zun­gen mit be­ra­ten­der Stim­me teil­neh­men.
  6. Im Falle der Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Lan­des­ver­ban­des oder bei Weg­fall des bis­he­ri­gen Sat­zungs­zweckes fällt das Ver­mö­gen des Lan­des­ver­ban­des an den Bun­des­ver­band.

VIII. Ver­eins­haus­halt

§15

  1. Die Jah­res­rech­nung ist der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­zu­le­gen. Sie be­auf­tragt zwei Mit­glie­der mit der Vor­prü­fung; diese sind be­rech­tigt, alle Rech­nungs­un­ter­la­gen der Ge­schäfts­füh­rung ein­zu­se­hen. Die Ge­neh­mi­gung der Jah­res­rech­nung und die Ent­las­tung des Vor­stan­des er­folgt durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
  2. Als Rech­nungs­jahr gilt das Ka­len­der­jahr.

IX. Auf­lö­sung des Ver­ban­des

§16

Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­ban­des oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen steu­er­be­güns­tig­ten Zweckes darf sein Ver­mö­gen - so­weit es die ein­ge­zahl­ten Ein­la­gen der Mit­glie­der über­steigt - nur für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Es fällt daher das ver­blei­ben­de Ver­mö­gen an eine ju­ris­ti­sche Per­son des öf­fent­li­chen Rech­tes oder eine an­de­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für Er­zie­hung, Volks- und Be­rufs­bil­dung. Der Emp­fän­ger hat das Ver­eins­ver­mö­gen aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar nur für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke zu ver­wen­den.

Neuss, 19.11.2014